Satzung
Alter-nativen, Seniorenbüro Tönisvorst e.V.
In der Fassung der Jahreshauptversammlung vom 26.08.2020
Vorbemerkung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für alle Geschlechter.
§ 1 Name des Vereins
Der Verein führt den Namen „Alter-nativen“, Seniorenbüro Tönisvorst e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Sitz des Vereins
Der Verein hat seinen Sitz in Tönisvorst.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die offene soziale Altenhilfe und Altersfürsorge sowie die Förderung von Selbsthilfe und ehrenamtlichem Engagement in der zweiten Lebenshälfte.
Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus
– natürlichen Personen
– juristischen Personen
– Personengemeinschaften
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Langjährige Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann der Vorstand durch Beschluss zu Ehrenmitgliedern erklären.
Jede natürliche Person hat gleiches Stimmrecht. Juristische Personen und Personen-gemeinschaften haben Stimmrecht in der Person eines bevollmächtigten Vertreters.
Die Mitarbeit und Beteiligung an den Zielen und Aktivitäten des Vereins ist auch ohne eine formelle Mitgliedschaft möglich.
§ 5 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge für den Verein werden als Jahresbeiträge erhoben und sind jeweils im ersten Jahresquartal zu zahlen.
Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Austritt kann dem Vorstand jederzeit schriftlich oder mündlich mitgeteilt werden.
Für das Jahr des Austritts ggf. bereits gezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren keine Mitgliedsbeiträge gezahlt wurden.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod.
Mitglieder, die gegen die Vereinsziele arbeiten oder den Verein auf andere Weise schädigen, können durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Beschluss muss von mindestens vier Vorstandsmitgliedern getragen werden.
§ 7 Beschwerden
Jedes Mitglied kann in Vereinsangelegenheiten beim Vorstand Beschwerde erheben. Der Vorstand hat eine Beschwerde unverzüglich, spätestens aber innerhalb von zwei Monaten in einer Vorstandssitzung zu behandeln und den Beschwerdeführer über das Ergebnis zu informieren.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand und
– der Beirat
§ 9 Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind
– die Jahreshauptversammlung
– die außerordentliche Mitgliederversammlung
Das Stimmrecht eines Mitglieds kann durch schriftliche Erklärung für eine bestimmte Versammlung auf ein anderes Mitglied übertragen werden. Ein Mitglied darf höchstens zwei übertragene Stimmen auf sich vereinigen.
Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 10 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet in der ersten Jahreshälfte statt und wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung muss mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich erfolgen.
Das Protokoll der letzten Jahreshauptversammlung ist drei Wochen vor der geplanten Jahreshauptversammlung im Seniorenbüro auszulegen.
Die Tagesordnung hat folgende Punkte zu enthalten:
1. Abnahme des Protokolls der letzten Jahreshauptversammlung
2. Bericht des Vorstandes
a) Tätigkeitsbericht
b) Kassenbericht
3. Bericht der Kassenprüfer
4. Entlastung des Vorstandes
5. Anträge
6. Wahlen
Anträge an die Jahreshauptversammlung müssen 14 Tage vor der Versammlung schriftlich dem Vorstand eingereicht werden.
§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern oder wenn mindestens ¼ der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen.
Die Einladung hat in gleicher Weise zu erfolgen wie zur Jahreshauptversammlung, jedoch spätestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin.
§ 12 Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Es können nur Vereinsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.
In den Vorstand werden fünf natürliche Personen gewählt. Er besteht aus
1. Vorsitzender
2. Stellvertreter
3. Kassierer
4. zwei Beisitzern
Der Vorstand regelt die weitere Aufgabenverteilung intern.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach innen und außen.
Er ist für die Einstellung und Entlassung von haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern verantwortlich.
Rechtswirksame Erklärungen des Vereins werden durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder unterschrieben. Vorsitzender und Kassierer haben Alleinvertretungsrecht in einmaligen Finanzangelegenheiten bis zur Höhe von EUR 300,00. Der Vorstand und seine Mitglieder haften nicht für leichte Fahrlässigkeit.
Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Vorsitzender und
die beiden Beisitzer werden in ungeraden Jahren, Stellvertreter und Kassierer in geraden Jahren gewählt.
Der Vorstand trifft seine Entscheidungen in nicht öffentlichen Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden und möglichst einmal im Monat stattfinden sollen. Die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Kann ein Vorstandsmitglied seine Aufgaben dauerhaft nicht mehr wahrnehmen, muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt werden.
Dies gilt auch für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied von seinem Amt zurücktritt.
§ 13 Beirat
Der Vorstand beruft einen Beirat. Der Beirat berät den Vorstand in grundsätzlichen
Vereinsangelegenheiten. Zur Mitwirkung im Beirat ist eine Vereinsmitgliedschaft nicht erforderlich.
§ 14 Kassenprüfer
Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Kassenprüfer (1) wird in ungeraden, Kassenprüfer (2) in geraden Jahren gewählt. Die Wahlperiode eines Kassenprüfers dauert zwei Jahre. Die Wiederwahl eines Kassenprüfers ist erst nach einjähriger Pause möglich.
§ 15 Satzungsänderung/Abwahl des Vorstandes
Die Änderung der Satzung sowie die Abwahl des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder während der Amtszeit bedürfen der Zustimmung von ¾ der anwesenden Mitglieder in einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung.
§ 16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Sie setzt einen einstimmigen Vorschlag des Vorstandes oder einen schriftlichen, von 2/3 der Mitglieder unterzeichneten Antrag voraus, der dem Vorstand einzureichen ist. Der Auflösungsbeschluss erfordert eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Auflösung des Vereins ist sein Vermögen zu satzungsmäßigen Zwecken zu verwenden. Ein danach vorhandener Überschuss fällt an die Stadt Tönisvorst, die ihn unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Ersatzbestimmung und salvatorische Klausel
Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder zu einem späteren Zeitpunkt unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt.
§ 18 Inkrafttreten
Die in der vorliegenden Fassung beschlossene Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.